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Die Organisationsanalyse Zur Vermeidung des Vorwurfs eines Organisationsverschuldens in der betrieblichen Praxis
Anzahl und Umfang von Gesetzen, Verordnungen, technischen Anleitungen u. ä., die Einfluß auf das betriebliche Geschehen und dessen Gestaltung ausüben, haben sich in den letzten Jahren erheblich gesteigert. Zusätzlich sind die nicht selten umfangreichen, einschlägigen Regelungen der EU zu beachten. Diese Tatsachen erschweren dem betrieblichen Praktiker in seiner Tätigkeit oftmals den Überblick über die einschlägige aktuelle Gesetzeslage. Dies kann zu Unsicherheiten oder Fehleinschätzungen der bestehenden Organisationsstruktur, des betrieblichen Ablaufs und dem Zusammenspiel zwischen allen Beteiligten führen. Als Konsequenz wurde in der jüngsten Vergangenheit oftmals über Schadensereignisse in Unternehmungen berichtet, die nach Einschätzung des Bundesgerichtshofes offensichtlich im Zusammenhang mit Organisationsproblemen bei diesen Unternehmungen stehen. Zudem ist eine steigende Tendenz der Rechtsprechung ersichtlich, neben der begrenzten Unternehmenshaftung auch eine unmittelbare Inanspruchnahme der Führungskräfte einer Unternehmung zuzulassen. Häufig ist dann die Haftung mit dem Privatvermögen die unerwünschte Folge.
Folgen eines Organisationsverschuldens Folgen eines Nichterfüllens der Organisationsanforderungen, also Folgen eines Organisationsverschuldens, können im Schadensfall die strafrechtliche Ahndung mit Freiheits- oder Geldstrafe sein, die zivilrechtliche Haftung (Schadenersatzzahlung an geschädigte Dritte), ordnungsrechtliche Verfolgung (Geldbußen oder aufsichtsbehördliche Maßnahmen gegen Unternehmen und deren Führungskräfte oder Mitarbeiter) oder auch arbeitsrechtliche Konsequenzen (Haftung von Geschäftsleitungsmitgliedern gegenüber den Gesellschaftern oder von Mitarbeitern gegenüber dem Unternehmen). Solange es sich im Zuge einer Fehlhandlung um zivilrechtliche Ansprüche handelt, sind die einschlägigen Bestimmungen des BGB maßgebend. Dies sind: § 31 Haftung des Vereins für Organe; § 823 Schadensersatzpflicht; § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen. Deren Kombination bringt für die Unternehmen die Verpflichtung zur
Einem Unternehmen, das sich selbst, insbesondere auch die Führungskräfte und seine Mitarbeiter, vor dem haftungsrelevanten Vorwurf eines Organisationsverschuldens schützen will, ist daher eine genaue Überprüfung der Organisation auf angemessene und ordnungsgemäße Gestaltung anzuraten. Im Rahmen der Aufbauorganisation sind beispielsweise folgende Organisationsmängel in der betrieblichen Praxis vorzufinden:
Die OVA liefert demgemäß unter Zugrundelegung der einschlägigen gesetzlichen Regeln und Vorgaben ein Unternehmensbild über die ordnungsgemäße Betriebsführung. In der Vergangenheit war dieses Bild häufig auf die technischen Belange des Unternehmens bezogen, da Schadensersatzansprüche bzw. staatsanwaltschaftliche Ermittlungen vorzugsweise im technischen Bereich konsequent verfolgt wurden. Die Haltung der Strafjustiz zur Produkthaftung zeigt hier jedoch neue Entwicklungen auf. So sind zukünftig die Fragen des Organisationsverschuldens auch im kaufmännisch / rechtlichen Bereich, mit Zuständigkeiten für
verstärkt zu überdenken.
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